Wissen · Prozess und Entscheidung

Vertretung und Vollmacht beim Makler – sachlich betrachtet

Der Makler handelt im Auftrag des Kunden – den rechtlichen Rahmen dafür bilden der Maklervertrag und die Vollmacht. Viele Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer beschäftigen Fragen: Was genau unterschreibe ich, wozu berechtigt es den Makler, und wie kann ich aussteigen? Es folgen sachliche Antworten.

Kurz gesagt:
  • Der Auftrag legt fest, dass der Makler in Ihrem Interesse und nach Ihren Anweisungen in Versicherungsangelegenheiten handelt.
  • Die Vollmacht gilt typischerweise für Angebotsanfragen, Vertragsverwaltung und Kontaktpflege – das Entscheidungsrecht bleibt beim Kunden.
  • Der Auftrag kann beendet werden – der Ordnung halber schriftlich, mit Klärung der laufenden Angelegenheiten.

Wozu berechtigt die Vollmacht?

Die typische Maklervollmacht besagt, dass der Makler im Namen des Unternehmens Angebote bei Versicherern einholt, Informationen zu bestehenden Verträgen erhält, in der Vertragsverwaltung (Datenmitteilung, Änderungsanträge, Änderungsmeldung) tätig wird und im Schadenfall den Kontakt hält. Das ermöglicht die eigentliche Arbeit: Ohne sie geben Versicherer – zu Recht – keine Vertragsdaten an Dritte heraus. Worauf sich die Vollmacht im Regelfall nicht erstreckt: die Entscheidung. Ob abgeschlossen, gekündigt oder geändert wird, entscheidet der Kunde – der Makler bereitet vor, schlägt vor, setzt um.

Was übernimmt der Makler im Gegenzug?

Der Auftrag ist zweiseitig: Der Makler übernimmt fachgerechtes Vorgehen, die Erschließung der Marktmöglichkeiten, Information und die Vertretung der Interessen des Kunden – die Tätigkeit läuft im gesetzlichen Rahmen, unter Aufsicht der MNB (das Register ist öffentlich einsehbar – in der Fußzeile steht meine eigene Registrierungsnummer mit Link). Bei der Vergütung klare Worte: Für die Beratung berechne ich dem Kunden kein Honorar, die Vermittlungsvergütung zahlt der Versicherer – dieses Modell erläutert der Artikel was der Makler tut.

Ausstieg, Wechsel, Parallelität

Der Auftrag ist keine Ehe: Er kann beendet werden – der Ordnung halber schriftlich, und es lohnt sich, auch über das Schicksal laufender Angelegenheiten (offener Schadenfall, laufender Marktvergleich) zu verfügen. Bei einem Maklerwechsel werden der neue Auftrag und der Vollmachtswechsel bei den Versicherern nachvollzogen. Ein praktischer Hinweis: Für denselben Vertrag ist wirksam immer nur eine Maklervollmacht gleichzeitig aktiv – die Konstellation „mehrere Makler lassen parallel am selben Vertrag Angebote einholen“ erzeugt in der Praxis Verwicklungen statt Vorteile. Der klarere Weg: ein Beauftragter, der das Risiko breit gestreut bei mehreren Versicherern ausschreibt – und der jederzeit nach Leistung ausgetauscht werden kann. Wann lohnt sich überhaupt die Einschaltung eines Maklers? Ein eigener Artikel behandelt das.

Eine Frage speziell zu Ihrem Unternehmen? Vereinbaren Sie eine kostenlose 20-minütige Beratung →

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information, stellt kein Angebot und keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Die konkreten Deckungen, Ausschlüsse und die Beitragsbildung richten sich nach den jeweils geltenden Vertragsbedingungen der Versicherer – bei der Angebotseinholung lohnt es sich, diese Punkt für Punkt durchzugehen. Aktualisiert: August 2026.

Verwandte Artikel

Portfolio-Durchleuchtung in 20 Minuten – bringen Sie Ihre bestehenden Policen mit.

Kostenlos und unverbindlich: Ich prüfe, was vorhanden ist und wo eine Lücke oder Überschneidung bestehen könnte – die Entscheidung liegt in jedem Fall bei Ihnen.

Termin buchen